Abrechnung
Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung

Abrechnung Wie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten korrekt abgerechnet werden und was bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zu beachten ist, erläutert Peter Gabriel, Geschäftsführer der PVS Südwest.
Text: Peter Gabriel
Im privatärztlichen Bereich ist in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr durchaus sinnvoll. Dort heißt es einschränkend lediglich: „… Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er [der Arzt, d. Verf.] nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“ Eine jährliche Gesundheitsuntersuchung geht aber keineswegs über das Maß einer „medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung“ hinaus. Möchte ein Patient einmal pro Jahr eine Gesundheitsuntersuchung als individuelle, auch auf das Sicherheitsbedürfnis abgestimmte Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen, so ist hiergegen aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden. Abgerechnet wird die Untersuchung über die Ziffer 29.

Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße
(„Schlaganfallvorsorge“)
nach Ziffer 645

Sonographischer Check-up der Abdominalorgane*
nach den Ziffern 410 und 420

Belastungs-EKG zur Früherkennung*
nach Ziffer 652
Allerdings kann es sein, dass die PKV oder die Beihilfestelle eine Kostenübernahme ablehnt, sofern der Check-up nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges ist. Der Arzt sollte den Patienten auf jeden Fall darauf hinweisen, dass dann die Kosten möglicherweise nicht erstattet werden. Zur Gesundheitsuntersuchung gehören im Regelfall ein Ruhe-EKG nach Ziffer 651 sowie die Laboruntersuchung auf Glukose, Cholesterin, Harnsäure und Kreatinin einschließlich der erforderlichen Blutentnahme. Wünscht der Patient darüber hinaus aus einem persönlichen Sicherheitsbedürfnis weitere Untersuchungsleistungen, die aus medizinischer Sicht im Sinne von § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch nicht zwingend erforderlich sind, so sind diese individuellen Gesundheitsleistungen nur dann berechnungsfähig, wenn der Patient diese Leistungen ausdrücklich verlangt. Dies sollte sich der Arzt schriftlich bestätigen lassen.

Sportmedizinische Untersuchung und Beratung
ggf. einschließlich Belastungs-EKG und Lungenfunktionsdiagnostik

Oesophago-Gastroskopie
zur Früherkennung von Speiseröhren- und Magenkrebs (z.B. Ziffer 685)

Glaukomfrüherkennung
mittels Tonometrie, Ophtalmuskopie und Periametrie („Erblindungsvorsorge“)
Zu derartigen Leistungen können beispielsweise die Bestimmung des prostataspezifischen Antigens oder die vaginale Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Eierstock- und Gebärmutterkörperkrebs gehören.
Solche aus ärztlicher Sicht sinnvolle, jedoch medizinisch nicht immer notwendige individuelle Gesundheitsleistungen sind auch bei gesetzlich Krankenversicherten auf der Grundlage eines privatärztlichen Behandlungsvertrages nach GOÄ berechnungsfähig. Neben den Früherkennungsleistungen können kurative diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden, wenn sich aus der Gesundheitsuntersuchung ein Krankheitsverdacht ergeben hat oder die Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit einem aufgrund von Krankheitssymptomen in Anspruch genommenen Arztbesuch durchgeführt wurde.

Bestimmung des prostataspezifischen Antigens (PSA)
zur Früherkennung des Prostata-Karzinoms

TSH-Untersuchung
bei Frauen über 45 Jahren („Schilddrüsenvorsorge“)

Bestimmung der Blutkörperchen, Senkungsgeschwindigkeit
(Ziffer 3501 oder 3711)
In diesen Fällen sind auch weitergehende Untersuchungs- und Gesprächsleistungen neben der Ziffer 29 berechnungsfähig. Dies betrifft zum Beispiel die eingehende neurologische Untersuchung nach Ziffer 800 sowie die Erörterungsleistung nach Ziffer 34. Im Falle der Ziffer 34 muss jedoch die Mindestzeit von 20 Minuten ausschließlich auf die Erörterungsleistung bezogen sein, so dass der Zeitbedarf beispielsweise im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung keinesfalls auf diese Mindestzeit anzurechnen ist.