Praxis & Recht
Wann der Wahlarzt delegieren darf
Welche Leistungen darf ein Wahlarzt delegieren? Was passiert, wenn er verhindert ist? Was das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil alles klargestellt hat, erläutert Dr. Bernhard Debong von der Kanzlei für ArztRecht in Karlsruhe.
Text: Dr. Bernhard Debong
Ein Krankenhauspatient kann so genannte wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Er kauft sich in diesem Fall die persönliche Behandlung seines Wahlarztes – in der Regel des Chefarztes – gegen eine zusätzliche Honorierung hinzu. Das bedeutet, dass der Wahlarzt die Leistung persönlich erbringen muss. Laut Gesetz hat der zur Dienstleistung Verpflichtete „die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“ (§ 613 BGB). Die Formulierung „im Zweifel“ weist aber auch bereits darauf hin, dass Umfang und Grenzen der persönlichen Leistungserbringung nicht immer klar und eindeutig feststehen.
Bereits 2007 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Wahlarzt seine Leistungen einem Stellvertreter übertragen darf und trotzdem seinen Honoraranspruch behält (Urteil vom 7. Dezember 2007, AZ: III ZR 144/07; ArztR 2008, S. 98 ff.).
Kernleistung: persönlich und eigenhändig
Die BGH-Richter betonten, dass der Wahlarzt „die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muss. Denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will.“
Diese Verpflichtung des Wahlarztes bedeutet zwar nicht, dass er von A bis Z alles selbst machen muss. Andererseits hat er aber auch nicht die gleichen Delegations- und Vertretungsmöglichkeiten wie bei einem stationären Regelleistungspatienten. Fest steht, dass er seiner Behandlung sein persönliches Gepräge geben muss, indem er sich persönlich mit dem Patienten befasst.
Oberaufsicht allein genügt nicht
Das Oberlandesgericht Celle hat mit einer aktuellen Entscheidung einen wichtigen Beitrag zu der Frage geleistet, welche konkreten Leistungen der Wahlarzt im Rahmen einer psychosomatischen Behandlung selbst erbringen muss (Urteil vom 15. Juni 2015, AZ: 1 U 98/14).
Die Chefärztin einer Klinik für Psychosomatische Medizin hatte Honoraransprüche gegenüber einer Wahlleistungspatientin geltend gemacht. Dabei stellte die Medizinerin unter anderem Untersuchungsleistungen nach Gebührenziffern 8, 651 und 801 GOÄ, Einzel- und Gruppentherapien nach Gebührenziffern 861, 862 und 871 GOÄ und Besprechungenmit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten gemäß Gebührenziffer 865 GOÄ in Rechnung.
„In der Psychosomatischen Medizin sei es zur persönlichen Leistungserbringung […] ausreichend, dass der Wahlarzt das Behandlungskonzept entwickele und überwache.“
aus dem Urteil des OLG Celle vom 15.6.2015
Vor Gericht hatte die Ärztin überwiegend Erfolg. In der Psychosomatischen Medizin sei es zur persönlichen Leistungserbringung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Wahlarzt das Behandlungskonzept seiner Wahlleistungspatienten entwickele und überwache. Darüber hinaus müsse er selbst regelmäßig Therapiemaßnahmen durchführen und die Behandlung im Übrigen durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordinieren und steuern. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn er lediglich die „Oberaufsicht“ führe, also die grundlegenden Entscheidungen der Behandlung selbst treffe, deren Vollzug überwache und entsprechende Weisungen erteile. Letzteres hatte so schon 1995 das Oberlandesgericht Hamm für die wahlärztliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung entschieden (Urteil vom 26. April 1995, AZ: 3 U 97/94).
Die OLG-Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Ärztin nicht sämtliche Einzel- und Gruppentherapien selbst durchführen muss. Sie habe zu Recht ein multiprofessionelles Team zur Behandlung der Wahlleistungspatientin eingesetzt. Die persönliche Anwesenheit bei allen Therapiemaßnahmen sei nicht erforderlich. Im Gegenteil stünde eine solche Vorgabe sogar einem Erfolg der einzelnen Maßnahmen entgegen, da diese gerade andere Experten durchführen sollten. Auch die Besprechungen mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten brauche die Wahlärztin nicht selbst durchzuführen. Es reiche aus, dass sie diese Besprechungen durch Supervisionen und Nachbesprechungen gesteuert habe.
„Der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf […] die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich […] gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will.“
aus dem BGH-Urteil vom 7. Dezember 2007
Besonders umstritten war in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Ärztin überhaupt die wahlärztliche Behandlung abrechnen dürfe, weil sie die Visiten nach Gebührenziffer 45 GOÄ nicht selbst durchgeführt hatte. Die Durchführung der Visite stellt eine Kernleistung des Wahlarztes dar. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GOÄ. Auch hier entschieden die Richter weitgehend zugunsten der Chefärztin. Dass sie die Visiten nicht selbst durchgeführt habe, stelle nicht die Abrechenbarkeit der gesamten wahlärztlichen Behandlung in Frage, sondern lediglich die Abrechenbarkeit der Visiten selbst.
Patient muss informiert sein
Außer dem Umfang der persönlichen Leistungspflicht stellt das Urteil des OLG Celle noch einen anderen Aspekt klar: Die Wahlleistungsvereinbarung enthielt eine Klausel, wonach im Fall, dass die Wahlärztin unvorhergesehen verhindert wäre, ein der Patientin vorab benannter ständiger ärztlicher Vertreter die Leistungen übernähme. Als ständige ärztliche Vertreter wurden drei unterschiedliche Oberärzte benannt, zwei dieser Oberärzte jeweils als ärztlicher Vertreter für eine angegebene Station, der dritte Oberarzt für den Konsiliarbereich. Diese Art der Vertreterbenennung erkannte das Oberlandesgericht Celle ausdrücklich als zulässig an. Entscheidend sei, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche der Chefärztin jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt habe.
Diese Einschätzung deckt sich mit der wohl überwiegenden Auffassung zu dieser Thematik in Rechtsprechung und Literatur (so z.B. schon Andreas, ArztR 1997, 69 ff.; derselbe ArztR 2009, 127 ff., 174). Entscheidend bei dieser Vertreterbenennung ist, dass der Wahlleistungspatient bei Abschluss der Vereinbarung weiß, wer im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes der ständige ärztliche Vertreter ist.